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   VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20   

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https://dejure.org/2021,54139
VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20 (https://dejure.org/2021,54139)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2021 - 4 K 4302/20 (https://dejure.org/2021,54139)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04. November 2021 - 4 K 4302/20 (https://dejure.org/2021,54139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 28 Abs 1 VwVfG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG, § 37 Abs 1 VwVfG, § 14a Abs 1 SchfHwG
    Erlass eine Feuerstättenbescheids; Zuständigkeit des Schornsteinfegers; Bestimmtheit; Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beliehener Unternehmer, Schornsteinfeger, Feuerstättenbescheid, Feuerstättenschau, Widerspruchsgebühr, gesetzliche Prozessstandschaft, Anhörung, Heilung, Bestimmtheit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Der Anhörungsmangel wird aber noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann; die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 18).

    Der Verfahrensmangel wird aber durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, sofern dieser das Vorbringen im Widerspruchsverfahren würdigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    26 Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig und aus sich heraus erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - juris Rn. 17).

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20/02 - juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2017 - 4 B 57/17

    Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheides eines Feuerstättenbescheides

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 11).

    Von einer Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids kann deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 13; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 06.12.2011 - 7 K 1813/10.DA - juris Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2017 - 4 A 2913/15

    Bestimmtheit eines Feuerstättenbescheids; Erlass von Verwaltungsakten durch den

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Ein Verwaltungsakt ist nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 11).

    Von einer Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheids kann deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 03.04.2017 - 4 A 2913/15 - juris Rn. 10 und Beschl. v. 20.01.2017 - 4 B 57/17 - juris Rn. 13; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 06.12.2011 - 7 K 1813/10.DA - juris Rn. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 154/10

    Anfechtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen im bergrechtlichen

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, aus den dem Erlass vorausgegangenen Vorgängen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2012 - 2 L 154/10 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    In den vorgenannten Aussagen kommt zum Ausdruck, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00

    Höhe der Widerspruchsgebühr

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Insoweit liegt in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine gesetzliche Prozessstandschaft des Beklagten für das Land Baden-Württemberg vor (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 6.86

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Die nachgeholte Anhörung besteht darin, dass der Kläger durch den Bescheid vom 09.12.2019 von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis erlangt und zugleich durch die Belehrung darüber, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben werden kann, Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern; ein besonderer Hinweis auf die Äußerungsmöglichkeit ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1986 - 7 B 6/86 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 8 B 141.89

    Schornsteinfeger - Gebühren - Ausbrennen von Feuerungsanlagen - Privatrechtliches

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Er ist mithin insoweit als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 8 B 141/89 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 8 LB 179/11

    Wahrnehmung der öffentlichen Wirtschaftsförderung durch die Kommunen in ihrem

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.11.2021 - 4 K 4302/20
    Nach dem in dieser Bestimmung formulierten Rechtsträgerprinzip ist für den hier gegebenen Fall, dass der Verwaltungsakt von einem im eigenen Namen und in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätigen beliehenen Unternehmen erlassen worden ist, die Klage gegen dieses selbst zu richten und nicht gegen den Träger öffentlicher Verwaltung, dessen Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 - juris Rn. 27).
  • VG Darmstadt, 06.12.2011 - 7 K 1813/10

    Schornsteinfegerrecht

  • VGH Bayern, 20.08.2013 - 3 CS 13.1110

    Ehemaliger Vorsitzender einer Kammer für Patentstreitigkeiten am Landgericht

  • VG Ansbach, 27.11.2012 - AN 4 K 12.01262

    Klage gegen einen Feuerstättenbescheid

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